LEUCO Production S.A.S.

Allgemeine Verkaufsbedingungen.

Oktober 2013.

Alle Verkäufe, die durch LEUCO Production S.A.S., nachstehend « der Verkäufer » genannt, durchgeführt werden, unterliegen diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen, außer ausdrücklich abweichendem schriftlichem Übereinkommen zwischen « dem Verkäufer » und « dem Käufer ».

Keine besondere Bedingung kann, außer ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des « Verkäufers », über diese allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend sein. Jede gegensätzliche Bedingung geltend gemacht durch den « Käufer », ist ohne ausdrückliche Annahme, nicht anwendbar auf den “Verkäufer », wann auch immer er davon Kenntnis bekommen hat.

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang über alle anderen Dokumente, wie Prospekte, Kataloge, Reklamen, etc, die nur informatorischen Charakter haben. Die Tatsache, dass der Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt irgendeine dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht geltend macht, kann nicht als Verzicht auf das spätere Geltendmachen irgendeiner dieser Bedingungen interpretiert werden.

I. ANGEBOTE – BESTELLUNGEN.

a) Allgemeine Verfügungen.

1. Jede Bestellung muss Gegenstand eines erstellten Angebots durch den Verkäufer sein. Die Angebote sind nur 30 Tage ab ihrer Ausgabe gültig. Nach dieser Frist ist der Verkäufer nicht mehr an das Angebot gebunden, das er gemacht hat.

2. Jede Bestellung muss schriftlich an den Verkäufer gerichtet werden. Sie wird schriftlich bestätigt.

3. Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, die Bestellung zurückzustellen oder sogar zu verweigern, sobald der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsrückstand ist oder wenn ein Kreditversicherer mit dem der Verkäufer arbeitet sich weigert diesen Käufer zu decken.

4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jede Bestellung abzulehnen, deren Preis niedriger als seine Fabrikationskosten ist.

5. Die Masse, Illustrationen, Zeichnungen oder Beschreibungen, auf den technischen Beschreibungen und Kostenvoranschlägen des Verkäufers, sind nur Hinweise. Sie können keinen vertraglichen Wert haben.

6. Wegen der Verschiedenheit der Parameter, die Einfluss auf die Qualität und die Standzeit der gelieferten Werkzeuge durch den Verkäufer (Maschine, Arbeitsbedingungen, zu bearbeitendes Material, Ausbildung und Erfahrung des Bedienungspersonals), können die dem Käufer mitgeteilten Elemente nur einen hinweisenden Wert haben, da der Verkäufer nur Einfluss auf die Parameter hat, die direkt von ihm abhängen.

7. Alle Pläne und durch den Verkäufer hergestellten Skizzen bleiben sein alleiniges Eigentum und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden. Wenn der Käufer sie trotz dieser Verfügung Dritten mitteilt, kann er verantwortlich gemacht werden im Falle der Nachahmung des gelieferten Materials durch diese Dritten.

8. Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, Teillieferungen durchzuführen.

b) Werkzeuge und Zubehörteile, die eine spezielle Ausführung erfordern.

1. Die Bestellungen von Werkzeugen und Zubehörteilen, die eine spezielle Ausführung erfordern, können erst nach Zustimmung des schriftlichen Angebots des Verkäufers durch den Käufer in Auftrag gegeben werden.

2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor jede Bestellung abzulehnen, die durch ihre Besonderheit nicht auf dem Produktionsmaterial über das er verfügt realisiert werden kann oder die nicht den geltenden Sicherheitskriterien des Unternehmens LEUCO entspricht.

3. Wenn Ausführungspläne dem Angebot des Verkäufers beigefügt sind, kann die Herstellung erst erfolgen, wenn diese Pläne ordnungsgemäß akzeptiert zurückkommen (Unterschrift des Käufers mit vorausgehendem Datum und handgeschriebener Bemerkung “bon pour acceptation” [Bedingungen angenommen]). Ohne diese formelle Annahme wird das bestellte Gerät nicht zur Herstellung gegeben.

4. Das Gerät, das eine spezielle Ausführung erfordert hat, kann vom Verkäufer nicht zurückgenommen werden, wenn es entsprechend dem gemachten Angebot und den akzeptierten Plänen ausgeführt wurde.

5. Der Verkäufer behält sich das Recht vor vom Käufer eine Anzahlung zu verlangen in Abhängigkeit der Art und Bedeutung des bestellten Geräts, bevor er die Bestellung bestätigt.
In diesem Fall wird das Gerät erst nach Erhalt des verlangten Vorschusses hergestellt.

6. Im Falle der Annullierung der Bestellung nach Herstellungsbeginn, gehen alle angefallenen Kosten für die Herstellung dieser Bestellung zu lasten des Käufers (einschließlich der Planungskosten).

7. Jede beantragte Änderung durch den Käufer im Laufe der Herstellung wird dem Käufer zusätzlich berechnet in Abhängigkeit der durch diese Änderung entstandenen Kosten.

8. Der Verkäufer behält sich die Möglichkeit vor, Veränderungen am bestellten Gerät vorzunehmen, wenn diese Veränderungen keinen Einfluss auf die Funktionalität dieses Geräts haben.

II. PRÜFUNGEN.

a) Prüfbares Material.

Jede Prüfung unterliegt einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des technischen Dienstes des Verkäufers. Im Prinzip können nur die Geräte einer Standardausführung geprüft werden. Die Spezialanfertigungen können im Prinzip nicht vorher geprüft werden, außer ausdrücklichem Einverständnis des technischen Dienstes des Verkäufers.

b) Dauer der Prüfungen.

Die Dauer der Prüfungen ist auf 8 Tage nach Erhalt des Werkzeugs durch den Verkäufer begrenzt.
Mit Ende der 8 Tage-Frist, wird das Gerät als akzeptiert angesehen und wird dem Kunden automatisch berechnet.

c) Bedingungen der Prüfungsdurchführungen.

Die Durchführung der Prüfungen darf nur in Gegenwart eines technischen Beraters des Verkäufers geschehen. Im Falle der Beschädigung des geprüften Geräts wegen einer nicht konformen Benutzung für den vorgesehenen Gebrauch des Geräts und ohne Anwesenheit des technischen Beraters des Verkäufers, gehen die Kosten der Widerinstandsetzung des beschädigten Gerätes zu lasten des Kunden, der die Prüfungen unter seiner eigenen Verantwortlichkeit durchgeführt hat.
Wenn die Prüfung sich als nicht überzeugend herausstellen sollte, muss der Kunde, der die Prüfung durchgeführt hat, innerhalb einer 8 Tage langen Frist nach Erhalt des Geräts, das geprüft wurde, den Verkäufer benachrichtigen und ihm anzeigen, weshalb die Prüfung nicht überzeugend war (indem er ihm die genauen Bedingungen der Prüfung präzisiert) und das Gerät dem technischen Berater des Verkäufers, der beauftragt war die Prüfung zu überwachen zur Verfügung stellt, der den Zustand des zurückgegebenen Gerätes kontrolliert.
Sollte es sich herausstellen, dass das geprüfte Gerät stark benutzt wurde, was eine Widerinstandsetzung erforderlich macht, werden die Kosten dem Kunden berechnet, der die Prüfung durchgeführt hat.

III. LIEFERUNG.

a) Lieferfristen.

Die in den Vertragsunterlagen angegebenen Lieferfristen, vor allem in den Bestellungsbestätigungen dienen nur als Hinweis. Die Fristüberschreitungen der Lieferungen können in keinem Falle zur Berechnung von Schadensersatz, noch Einbehaltung, noch zu einer Änderung oder Annullierung der laufenden Bestellungen führen. Der Käufer hat in keinem Fall das Recht die Ware abzulehnen.
In jedem Falle kann die Lieferung nur fristgerecht erfolgen, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit seinen Verpflichtungen auf dem Laufenden ist, welcher Natur und Ursachen sie auch seien; die angegebenen Lieferfristen verlängern sich umso mehr, als der Käufer gezögert hat die akzeptierten Pläne zurück zu senden oder die Vorabzahlung bei der Bestellung zu entrichten.
Die Transportzeit ist der Lieferfrist, die angegeben wurde, hinzuzufügen, die Zurverfügungstellung (Lieferung) der Ware geschieht gleich mit dem Ausgang aus den Geschäften oder Fabriken des Verkäufers.
Wird das Lieferdatum auf Antrag des Käufers hinausgeschoben, so wird die Ware betrachtet, als zum ursprünglich auf der Bestellungsbestätigung vorgesehenen Datum geliefert.
Die Rechnungsstellung erfolgt zum ursprünglich vorgesehenen Datum und die Ware wird in einem durch den Käufer frei gewählten Ort, auf Kosten des Empfängers gelagert. Folglich geschieht der Risikoübergang über die Waren zu diesem Zeitpunkt und der Beginn der Garantie erfolgt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt.

b) Transport – Gefahrübergang.

Alle durch den Verkäufer angegebenen Preise verstehen sich ab Werk Beinheim (Bas-Rhin), zuzüglich Verpackung und Fracht.
Die Verpackung und der Versand geschehen zu den bestmöglichen Bedingungen. Wenn der Käufer eine Verpackung und/oder eine besondere Versandart wünscht, muss er die zusätzlich durch diesen Wunsch veranlassten Kosten übernehmen. Die durch den Verkäufer berechnete Verpackung wird nicht zurückgenommen. Der Risikoübergang über die Waren, geschieht mit dem Versand aus den Geschäften oder Fabriken des Verkäufers, gleich welcher Art des Transports oder Rechnungsmodalitäten oder Regelungen über den Transportpreis, franko oder unfrei und selbst, wenn der Transport gratis ausgeführt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers befördert werden, der, im Falle von Beschädigungen, Verlust oder Fehlteilen, die üblichen Vorbehalte machen muss und alle nötigen Beschwerden beim verantwortlichen Transporteur einlegen muss, entweder sofort, wenn die Schäden offensichtlich sind, oder in den gesetzlich bewilligten Fristen, die für den Transport anwendbar sind. Mangels ausgesprochener und mitgeteilter Vorbehalte in den gesetzlich vorgeschrieben Fristen und Formen, kann der Käufer keinen Regressanspruch diesbezüglich gegen den Verkäufer ausüben.

c) Annahme der Waren und Rücksendung.

Jede Reklamation das gelieferte Material betreffend, muss innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware an den Verkäufer gerichtet werden. Nach dieser Frist wird keine Reklamation akzeptiert.
Der Käufer muss sich bei Erhalt und vor jeder Inbetriebnahme versichern, dass das gelieferte Material seiner Bestellung entspricht (oder der Bestätigung, wenn es sich um Material in Spezialausführung handelt) oder dem der Sendung beigelegten Lieferschein
Der Käufer muss dem Verkäufer jegliche Hilfe gewähren, um die Feststellung der Irrtümer, Konstruktionsfehler oder Fehlteilen vornehmen zu können und Abhilfe zu schaffen. Er greift nicht selbst ein oder lässt einen Dritten eingreifen.
Jede Reklamation über die Funktionsfähigkeit des gelieferten Materials muss gebührend begründet werden. Die Kontrollkosten nicht gerechtfertigter oder ungenügend begründeter Reklamationen gehen zu lasten des Käufers.

IV. ZAHLUNG.

a) Allgemeine Zahlungsbedingungen.

1) Die durch den Verkäufer ausgestellten Rechnungen müssen am Firmensitz des Verkäufers für den auf der Rechnung aufgeführten Betrag bezahlt werden.

2) Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen vom Ausstellungsdatum an zahlbar, gemäß dem Gesetz Nr. 2008/776 vom 4. August 2008.

3) Zahlungen in Raten oder Eigenwechsel unterliegen dem ausdrücklichen Einverständnis des Verkäufers; diese Zahlungsart muss in der Bestellung vermerkt sein und in der durch den Verkäufer ausgestellten Bestellungsbestätigung akzeptiert sein. In jedem Fall wird die Rechnung erst als bezahlt angesehen, in dem Moment, in dem der Wechsel oder Eigenwechsel akzeptiert durch den Käufer zurückgesandt wird, diese Rücksendung muss innerhalb 10 Tagen nach der Rechnungsstellung erfolgen. Das Fehlen der Rücksendung der akzeptierten Rate oder des Eigenwechsels innerhalb von 10 Tagen, gleicht einem Zahlungsverzug gegenüber dem vereinbarten Fälligkeitsdatum. Außerdem wird daran erinnert, dass jede Rate 12 Werktage vor ihrer Fälligkeit der Bank zum Inkasso übermittelt werden muss.

4) Es ist kein Ausgleich zwischen einer Forderung des Käufers gegenüber dem Verkäufer und einer durch diesen ausgestellte Rechnung möglich.

b) Zahlungsverzug.

1) Jeder Zahlungsverzug führt zur Berechnung von Verzugszinsen, die dreimal dem gesetzlichen Zinssatz entsprechen, gemäß dem Gesetz Nr. 2008/776 vom 4. August 2008. Die Verzugszinsen sind fällig, ohne dass eine Erinnerung nötig wäre.

2) Pauschale Mahngebühr : 40 €

3) Außerdem wird im Falle des Zahlungsverzugs bei Fälligkeit, unverzüglich die Gesamtheit der geschuldeten Summen durch den Käufer an den Verkäufer fällig und der Verkäufer kann die Ausführung aller laufenden, noch nicht gelieferten Bestellungen einstellen.

4) Die Kosten des Verfahrens, das der Verkäufer anstrengen muss, im Rahmen der Eintreibung seiner Forderung, gehen vollständig zu lasten des Käufers.

c) Eigentumsvorbehalt.

Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises, Kapital und Zinsen vor.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Waren vor der vollständigen Bezahlung des Preises, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Rechtsverfolgung über die Waren zu; außerdem verpflichtet sich der Käufer, unverzüglich den noch geschuldeten Restbetrag dem Verkäufer zu zahlen, unter Vorbehalt, seine Verantwortlichkeit hineinzuziehen.
Der Käufer verpflichtet sich Dritte von der Existenz des Eigentumsvorbehalts zu Gunsten der LEUCO Production S.A.S. zu informieren und sich mit allen Rechtsmitteln den Ansprüchen, die diese über das nicht vollständig bezahlte Material, durch welches Mittel auch immer (Pfändung, Vollstreckungsmaßnahmen, etc), geltend machen könnten, eine Absage zu erteilen.

V. GEWÄHRLEISTUNG.

a) Dauer der Gewährleistung.

Der Verkäufer gibt auf seine Werkzeuge und Zubehör im Falle von Konformitätsmangel oder Fabrikationsfehler, unter Ausschluss jeder normalen Abnutzung eine Garantie von drei Monaten ab ihrem Versand an den Käufer. Diese Garantie setzt voraus, dass der Käufer einen normalen Gebrauch der Waren gemacht hat und vor allem, die in dem durch den Verkäufer mitgelieferten Informationsmaterial enthaltenen Angaben oder denen, die sich auf den Werkzeugen selbst befinden, beachtet hat. Für intensive Nutzung des Materials (Nutzung durch zwei oder drei Schichten) vermindert sich die Gewährleistung im entsprechenden Verhältnis.
Die Gewährleistung des Verkäufers entfällt, wenn das Material nicht normal gewartet wurde, wenn damit ein den Vorschriften des Verkäufers entgegengesetzter Gebrauch gemacht wurde oder wenn es Beschädigungen, die nicht von einem normalen Gebrauch herrühren erfahren hat, wenn es durch den Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers verändert wurde oder im Allgemeinen, wenn es anormale Abnutzung aufweist. Die Garantie gilt nicht für den Käufer im Falle des Wiederverkaufs der Ware.

b) Umfang der Gewährleistung.

Die Garantie hat nur das verkaufte Material zum Gegenstand. Sie kann also nicht die ausgeführte Arbeit mit diesem Material zum Gegenstand haben, sodass der Verkäufer nicht für eventuellen Ausschuss der Produktion des Käufers verantwortlich gemacht werden kann, dieser muss sich versichern, dass bei der Anwendung des gekauften Materials, das erhaltene Ergebnis seinen Erwartungen entspricht. Der Verkäufer ist auch nicht für den eventuellen entgangenen Gewinn des Käufers verantwortlich, als Folge einer verspäteten Lieferung oder jedes anderen indirekten Schadenspostens.

VI. UNMÖGLICHKEIT UND HÖHERE GEWALT.

Die Verpflichtungen werden aufgehoben und die Verantwortlichkeit des Verkäufers kann nicht herangezogen werden, im Falle des Eintretens von Ereignissen, die ihn hindern, seinen Verpflichtungen unter normalen Bedingungen nachzukommen, so wie, vor allem : Krieg, Brand, Maschinenstörung, Aufruhr, Streik, Transportschwierigkeiten und/oder Versorgungsschwierigkeiten oder jedes andere Ereignis, das sich seinem Einfluss entzieht.

VII. GERICHTSSTAND.

Für Auseinandersetzungen bezüglich der Ausführung einer Bestellung oder der Interpretation oder der Anwendung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, sind nur die Gerichte im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts von Strassburg zuständig, selbst im Falle der Pluralität der Beklagten, Garantieansprüchen, oder unteilbaren oder zusammenhängenden Anträgen.

VIII. ANWENDBARES RECHT.

Alle Fragen bezüglich dieser allgemeinen Bedingungen sowie auf die Verkäufe, die sie regeln, unterliegen ausschließlich dem französischen Recht.